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Nachtangeln
Im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August darf in den meisten Gewässern nachts
geangelt werden. Es ist nicht erlaubt in den anderen Monaten mit einer Angel zu
angeln, und zwar 2 Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor
Sonnenaufgang. Einige Gewässern sind von diesem Verbot befreit, so daß dort
Nachtangeln das ganze Jahr erlaubt ist. Wann und wo nachtangeln daß ganze Jahr
erlaubt ist, steht dieses ausdrücklich in der Genehmigung (Gewässerliste). Es
gibt Gewässern in denen Nachtangeln auch in der Periode vom 1. Juni bis zum 31.
August verboten ist. Nachtangeln ist zum Beispiel nicht erlaubt im IJsselmeer
und den daran gelegenen offenen Häfen. Auch in merhreren anderen Gewässer ist
Nachtangeln daß ganze Jahr verboten.
Erlaubte Ködersorten.
("aangewezen aassoorten")
Durch den Landwirtschaftsminister ist für das Angeln in den Binnengewässern eine
Anzahl ködersorten vorgegeben, die man am Besten als "de gewone aasoorten" kann
betiteln. Die ködersorten sind: Brot, Teig, Kartoffeln, Käse, Getreide, Samen,
Würmer, Steurgarnale, Insekten, Insektenlarven (zB Maden) und Kunstfliegen,
nicht großer wie 2,5 cm.
Sperrzeit Ködersorten.
Es ist verboten, in der Periode vom 1. April bis zum letzen Samstag in Mai mit
Ködern zu angeln, die nicht oben aufgeführt sind ("erlaubte Ködersorten"). In
dieser Periode ist es verboten mit Wurm, Wurm-imitation, Fleisch (oder anderen
Schlachtprodukten), totem Köderfisch, Fischstückchen und Kunstködern (mit
Ausnahme Kunstfliege kleiner als 2,5cm) zu angeln.
Für das IJsselmeer gilt dieser Verbot bis zum 31. Mai. Wie in jedem Jahr können
Sie in allen Binnengewassern, mit Ausnahme des Ijsselmeeres, schon am letzten
Samstag in Mai mit Wurm und den sogenannten nicht angewesenen Ködersorten angeln.
Dieses hat man eingeführt um dem Sportfischangler am Nationalen Angeltag die
Gelegenheit zu bieten mit allen erlaubten Ködersorten zu Angeln.
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Köderfisch. |
Unter Naturschutz
stehende Fischarten ("beschermde vissoorten" )
Eine gewisse Anzahl Fischarten stehen unter Naturschutz. Auf diese Fischarten
darf nicht gerichtet geangelt werden. Wenn man zufällig solch einen Fisch fangt,
muß man diesen unverzüglich in dasselbe Wasser zurück setzen.
Lachs und Seeforelle sind im Fischereigesetz das ganze Jahr geschutzt. (Sehe
auch "Schonzeit Fischarten")
Schonzeit Fischarten ("gesloten
tijd vissoorten")
Auch für bestimmte Fische besteht eine Schonzeit. Werden in dieser periode
zufällig Fische die in diese Schonzeit fallen, gefangen, so muß man diese
unverzüglich in dasselbe Wasser zurück setzen.
Schonzeit:
Hecht (1. Marz bis 1. Juli).
Barbe, Dobel, Hasel, Nase, Aland und Äsche. (1. April bis 1. Juni).
Barsch, Zander (1. April bis zum letzten Freitag im Mai).
Bachforelle, Seesaibling,
Bachsaibling (1. Oktober bis 1. April)
Seeforelle und Lachs: Schonzeit das ganze kalenderjahr. Das heißt, das Lachs und
Seeforellen die gefangen werden, unverzüglich zurück zu setzen sind.
Geschützte Fischarten
In dem Naturschutzgesetz ist eine
Anzahl Fischarten aufgenommen worden, auf die Sie nicht angeln dürfen. Es
Betrifft die folgenden fischarten:
Schneider ( Alandblecke ) - Bachneunauge - Schmerle - Bitterling - Elritze -
Schnäpel - Wels - Schlammpeitzger - Steinbeißer - Westgroppe - Flußneunauge -
Stör.
Mindestmaß Fischarten
Ein untermaßiger Fisch dieser Arten, muss sofort wieder in das gleiche Gewässer
zurückgesetzt werden.
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Aal |
28 cm |
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Nase |
30 cm |
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Barsch |
22 cm |
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Hecht |
45 cm |
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Barbe |
30 cm |
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Zander |
42 cm |
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Butt |
20 cm |
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Äsche |
35 cm |
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Forelle |
25 cm |
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Aland |
30 cm |
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Döbel |
30 cm |
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Lachs |
40 cm |
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Rotfeder |
15 cm |
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Meerforelle |
40 cm |
Entnahmeverbot
Graskarpfen.
Graskarpfen werden unter gewissen Bedingungen in bestimmten Gewässern ausgesetzt,
um der Wucherung der Wasserpflanzen herr zu werden. Graskarpfen muß nach dem
Fang unverzüglich zurück gesetzt werden.
Anzahl Ruten und Haken.
In Binnengewässern darf maximal mit zwei Ruten geangelt werden. Pro Rute sind
maximal 3 Haken erlaubt. Das können ein Drillingshaken, oder ein Zwillingshaken
und ein Einfachhaken sein.
Recht auf Begehung der Ufer ("looprechten")
Neben den Angelrechten bestehen auch
Begehungsrechte. Die Ufer an den Gewässern sind nämlich nicht immer "openbaar" (öffentlich,
oder frei zugänglich). In der Begehungsrechtgenehmigung steht beschrieben,
welche Ufer oder Uferteile eines gewissen Gewässerns betreten werden dürfen.
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