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Nachtangeln
Im Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August darf in den meisten Gewässern nachts geangelt werden. Es ist nicht erlaubt in den anderen Monaten mit einer Angel zu angeln, und zwar 2 Stunden nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. Einige Gewässern sind von diesem Verbot befreit, so daß dort Nachtangeln das ganze Jahr erlaubt ist. Wann und wo nachtangeln daß ganze Jahr erlaubt ist, steht dieses ausdrücklich in der Genehmigung (Gewässerliste). Es gibt Gewässern in denen Nachtangeln auch in der Periode vom 1. Juni bis zum 31. August verboten ist. Nachtangeln ist zum Beispiel nicht erlaubt im IJsselmeer und den daran gelegenen offenen Häfen. Auch in merhreren anderen Gewässer ist Nachtangeln daß ganze Jahr verboten.

Erlaubte Ködersorten. ("aangewezen aassoorten")
Durch den Landwirtschaftsminister ist für das Angeln in den Binnengewässern eine Anzahl ködersorten vorgegeben, die man am Besten als "de gewone aasoorten" kann betiteln. Die ködersorten sind: Brot, Teig, Kartoffeln, Käse, Getreide, Samen, Würmer, Steurgarnale, Insekten, Insektenlarven (zB Maden) und Kunstfliegen, nicht großer wie 2,5 cm.

Sperrzeit Ködersorten.
Es ist verboten, in der Periode vom 1. April bis zum letzen Samstag in Mai mit Ködern zu angeln, die nicht oben aufgeführt sind ("erlaubte Ködersorten"). In dieser Periode ist es verboten mit Wurm, Wurm-imitation, Fleisch (oder anderen Schlachtprodukten), totem Köderfisch, Fischstückchen und Kunstködern (mit Ausnahme Kunstfliege kleiner als 2,5cm) zu angeln.
Für das IJsselmeer gilt dieser Verbot bis zum 31. Mai. Wie in jedem Jahr können Sie in allen Binnengewassern, mit Ausnahme des Ijsselmeeres, schon am letzten Samstag in Mai mit Wurm und den sogenannten nicht angewesenen Ködersorten angeln.
Dieses hat man eingeführt um dem Sportfischangler am Nationalen Angeltag die Gelegenheit zu bieten mit allen erlaubten Ködersorten zu Angeln.

 

Köderfisch.
Es ist verboten mit lebendem Köderfisch, Amphibien, Reptilien, Vögeln oder Säugetieren als Köder zu angeln und führt zur Anzeige! Es ist wohl erlaub mit totem Köderfisch zu angeln.
Als toten Köderfisch kan mann alle maßigen Fische verwenden. Köderfische fur die eine Schonzeit gilt, dürfen während dieser Zeit nicht als Köderfisch verwendet werden. Geschutzte Fischarten durfen nicht als toter köderfisch verwendet werden. Untermaßigen Barsch (kleiner als 15 cm) dürfen in der periode vom 1. Juli bis 1. Marz als Köderfisch verwendet werden. Von diesen darf man maximal 30 Stück bei sich haben. Wenn mann lebende köderfische mitfuhrt, soll man diese in einem geraumigen Behalter aufbewahren, und das Wasser regelmäßig wechseln und beluften.


Angeln mit einem "peur"
Ein "peur" ist ist ein Angelstock verbunden mit einer Leine ohne Haken, an welcher eine Anzahl Wurmer befestigt ist. Den peur benutzt man zum angeln auf Aal. Wir bitten Sie, keine Aale mit zu nehemen, weil dies Fischart in Europa selten wird. Zum angeln mit einem peur muß man immer eine speziale Peurgenehmigung haben. Informationen daruber erteilt unsere Kassenwartin.

 

 

 

 

 

 

 

 

Unter Naturschutz stehende Fischarten ("beschermde vissoorten" )
Eine gewisse Anzahl Fischarten stehen unter Naturschutz. Auf diese Fischarten darf nicht gerichtet geangelt werden. Wenn man zufällig solch einen Fisch fangt, muß man diesen unverzüglich in dasselbe Wasser zurück setzen.
Lachs und Seeforelle sind im Fischereigesetz das ganze Jahr geschutzt. (Sehe auch "Schonzeit Fischarten")

Schonzeit Fischarten ("gesloten tijd vissoorten")
Auch für bestimmte Fische besteht eine Schonzeit. Werden in dieser periode zufällig Fische die in diese Schonzeit fallen, gefangen, so muß man diese unverzüglich in dasselbe Wasser zurück setzen.
Schonzeit:
Hecht (1. Marz bis 1. Juli).
Barbe, Dobel, Hasel, Nase, Aland und Äsche. (1. April bis 1.
Juni).
Barsch, Zander (1. April bis zum letzten Freitag im Mai).

Bachforelle, Seesaibling, Bachsaibling (1. Oktober bis 1. April)
Seeforelle und Lachs: Schonzeit das ganze kalenderjahr. Das heißt, das Lachs und Seeforellen die gefangen werden, unverzüglich zurück zu setzen sind.

Geschützte Fischarten
In dem Naturschutzgesetz ist eine Anzahl Fischarten aufgenommen worden, auf die Sie nicht angeln dürfen. Es Betrifft die folgenden fischarten:
Schneider ( Alandblecke ) - Bachneunauge - Schmerle - Bitterling - Elritze - Schnäpel - Wels - Schlammpeitzger - Steinbeißer - Westgroppe - Flußneunauge - Stör.

Mindestmaß Fischarten
Ein untermaßiger Fisch dieser Arten, muss sofort wieder in das gleiche Gewässer zurückgesetzt werden.

 

Aal

28 cm

Nase

30 cm

Barsch

22 cm

Hecht

45 cm

Barbe

30 cm

Zander

42 cm

Butt

20 cm

Äsche

35 cm

Forelle

25 cm

Aland

30 cm

Döbel

30 cm

Lachs

40 cm

Rotfeder

15 cm

Meerforelle

40 cm

 Entnahmeverbot Graskarpfen.
Graskarpfen werden unter gewissen Bedingungen in bestimmten Gewässern ausgesetzt, um der Wucherung der Wasserpflanzen herr zu werden. Graskarpfen muß nach dem Fang unverzüglich zurück gesetzt werden.

Anzahl Ruten und Haken.
In Binnengewässern darf maximal mit zwei Ruten geangelt werden. Pro Rute sind maximal 3 Haken erlaubt. Das können ein Drillingshaken, oder ein Zwillingshaken und ein Einfachhaken sein.

Recht auf Begehung der Ufer ("looprechten")
Neben den Angelrechten bestehen auch Begehungsrechte. Die Ufer an den Gewässern sind nämlich nicht immer "openbaar" (öffentlich, oder frei zugänglich). In der Begehungsrechtgenehmigung steht beschrieben, welche Ufer oder Uferteile eines gewissen Gewässerns betreten werden dürfen.

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